§ 37A KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 10.09.2021
§ 37a Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die zivilrechtliche Haftung für und die Geltendmachung von Schäden, die durch Wettbewerbsrechtsverletzungen verursacht werden.
(2) Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Vorschriften für Schadenersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. Nr. L 349 vom 5.12.2014, S. 1.
(3) § 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.

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