§ 20 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 20 Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

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