§ 36 JZG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 36 Erwirkung der Durchlieferung
(1) Besteht auf Grund eines inländischen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat Gericht'>Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die in § 34 bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln.
(2) Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so sind dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz die in § 34 bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.
