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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2004
§ 35 Entscheidung über die Durchlieferung
Über die Durchlieferung entscheidet der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Er hat seine Entscheidung Unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übermitteln.

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