§ 21 JZG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 21 Entscheidung über die Übergabe
(1) Gericht'>Das Gericht hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 31 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 erster bis dritter Satz ARHG gelten sinngemäß.
(2) Über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist binnen 60 Tagen ab Festnahme rechtskräftig zu entscheiden. Kann diese Frist insbesondere auf Grund der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht eingehalten werden, so hat Gericht'>Das Gericht die ausstellende Justizbehörde darüber vor Ablauf der Frist in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall verlängert sich die Entscheidungsfrist um weitere 30 Tage.
(2a) Die Fristen nach Abs. 1 und 2 werden durch das Recht der betroffenen Person nach § 16a Abs. 1 Z 5 nicht berührt.
(3) Über die nach Abs. 2 letzter Satz verlängerte Frist hinaus darf die Übergabehaft nur aufrecht erhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Prüfung der Voraussetzungen einer Vollstreckung des Haftbefehls im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Die Fristen nach § 18 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3a) In die Fristen nach § 20 Abs. 4 sowie nach Abs. 1, 2 und 3 wird die Zeit bis zur Aufhebung der oder bis zum Verzicht auf die Immunität (§ 16 Abs. 3) nicht eingerechnet.
(4) Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses hat Gericht'>Das Gericht der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich als Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl zu übermitteln.

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