§ 16 JZG
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 16 Einleitung des Übergabeverfahrens
(1) Die Staatsanwaltschaft hat ein Übergabeverfahren einzuleiten, wenn ein Übergabeersuchen eines Mitgliedstaats einlangt oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich eine Person im Inland aufhält, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde oder die im Schengener Informationssystem zur Festnahme ausgeschrieben ist. Die ausstellende Justizbehörde ist zur Vorlage eines Europäischen Haftbefehls aufzufordern, wenn sich die gesuchte Person im Inland aufhält.
(2) In allen anderen Fällen hat das Bundesministerium für Inneres zu prüfen, ob im Weg eines automationsunterstützt geführten Fahndungssystems, im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation – INTERPOL oder sonst im Weg der kriminalpolizeilichen Amtshilfe eingelangte Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Übergabe einer Person Anlass für deren Ausschreibung in den Fahndungsbehelfen zur Ausforschung zum Zwecke der Festnahme und Einlieferung in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts geben.
(3) Genießt die betroffene Person aufgrund innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen oder aufgrund Allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts Immunität und ist für die Aufhebung oder den Verzicht auf die Immunität eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft im Inland zuständig, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um die Aufhebung oder den Verzicht zu erwirken; ist jedoch eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft in einem anderen Staat oder eine Internationale Organisation zuständig, so ist die ausstellende Justizbehörde zu verständigen.
