§ 83 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1989
§ 83 Bestandstreitigkeiten.
(1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor Gericht'>Das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

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