§ 82 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1898
§ 82 Wasserrechts-Besitzstörungsstreitigkeiten.
§ 82 §. 82.
Streitigkeiten wegen Störung des Besitzes (§. 49, Z 4 ) AN Wasserrechten gehören vor Gericht'>Das Gericht, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte