§ 5 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

Ausübung der Gerichtsbarkeit bei den ordentlichen Gerichten
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 30.06.1921
§ 5 §. 5.
(1) Bei den Bezirksgerichten wird die Gerichtsbarkeit durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt.

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