§ 4 JN

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.03.1993
§ 4 §. 4.
Gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten, sowie von den Handelsgerichten gefällten Urtheile und Beschlüsse geht der Rechtsgang in zweiter Instanz (Berufung, Recurs) AN die Oberlandesgerichte, und in dritter Instanz (Revision, Recurs) AN den Obersten Gerichtshof.

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