§ 8 IVS-G

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.03.2013
§ 8 Datenschutz
(1) IVS-Diensteanbieter haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu beachten.
(2) Sie haben insbesondere sicherzustellen,
1. dass die Bestimmungen über die Zustimmung zur Verwendung personenbezogener Daten eingehalten werden;
2. dass jeder Datenmissbrauch vermieden wird;
3. dass, soweit angemessen, der Verwendung anonymer Daten gefördert wird;
4. dass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies für den Betrieb von IVS-Anwendungen und -Diensten erforderlich ist.

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