§ 7 IVS-G

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.03.2013
§ 7 Pflichten der IVS-Diensteanbieter
IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten.

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