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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 14.04.2022
§ 3 Zielerreichung
(1) Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
- 1. Förderungen vergeben,
- 2. jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,
- 3. Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,
- 4. strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
- Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
(1a) Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.
(2) Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (§ 2) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
- 1. Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
- 2. Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
- a) Bildung und Forschung,
- b) Wirtschaft und Bildung,
- c) Erschließung des Bildungsmarktes sowie
- d) Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
- 3. Bewusstseinsbildung,
- 4. Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Abs. 3 sowie
- 5. Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
(3) Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
- 1. Forschungseinrichtungen,
- 2. öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
- 3. Unternehmen sowie
- 4. gemeinnützigen Einrichtungen,
(4) Die Aktionslinien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Abs. 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
- 1. den Gegenstand der Förderungen,
- 2. die förderbaren Kosten,
- 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
- 4. Art und Ausmaß der Förderungen,
- 5. das Verfahren,
- 6. den Inhalt der Förderverträge,
- 7. Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
- 8. den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
(5) Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
- 1. Qualität und Relevanz,
- 2. Risikoorientierung,
- 3. Praxis- und Innovationsorientierung,
- 4. Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
- 5. Offenheit,
- 6. Impact- und Systemorientierung,
- 7. Antizipation und Adaptivität,
- 8. Nachhaltigkeitsorientierung,
- 9. Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
- 10. Ausmaß der Vernetzung.
(6) Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.
