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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 14.04.2022
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 Ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
- 1. der institutionellen Veränderung,
- 2. der Entwicklungsfähigkeit,
- 3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
- 4. des lebensbegleitenden Lernens sowie
- 5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
