§ 2 ISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 14.04.2022
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 Ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten
1. der institutionellen Veränderung,
2. der Entwicklungsfähigkeit,
3. der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
4. des lebensbegleitenden Lernens sowie
5. der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

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