§ 18 ISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 18 Auflösung der Stiftung
Die Stiftung kann nur
1. durch Bundesgesetz oder
2. wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 erfüllt sind,
aufgelöst werden.

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