§ 17 ISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 17 Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

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