Kategorie:
4. Abschnitt SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 17 Gebühren- und Abgabenbefreiung
(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
