§ 3 IPRG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 3 Anwendung fremden Rechtes
Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es Von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.

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