§ 157M IO

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 157m Verzug in der Erfüllung
Die Verzugsfolgen nach § 156a treten nicht ein, wenn der Schuldner innerhalb der im Sanierungsplan bestimmten Frist sein gesamtes Vermögen übergeben hat, selbst wenn er nach Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders mit der Entrichtung des Betrags in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet.

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