§ 157L IO

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 157l Einstellung
Bei einem Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung gilt § 157e Abs. 2 nicht.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte