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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.05.2017
§ 6 Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen
(1) Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer Land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
- 1. die Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,
- 2. die Zulassung zu den Fachgesprächen,
- 3. die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie
- 4. die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).
(3) Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:
- 1. die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),
- 2. die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),
- 3. die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),
- 4. die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,
- 5. die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,
- 6. die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie
- 7. die Führung einer Statistik.
