§ 17 INFOSIG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2003
§ 17 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, jedoch in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Mitglieds der Bundesregierung betreffen, dieses betraut.

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