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2. Abschnitt Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und AnlagenStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.01.2006
§ 11 Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in Unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG und Übereinkommen gemäß § 14 zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme AN industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.
