§ 15A IG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 19.08.2010
§ 15a Verbrennen im Freien
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 77/2010, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.

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