§ 15 IG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 19.08.2010
§ 15 Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.

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