§ 19 IFG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 19 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. die Bundesregierung bzw. in Angelegenheiten, in denen zu informieren ist und die in Vollziehung Landessache sind, die Landesregierung,
2. hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen und
4. hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Justiz
betraut.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt hinsichtlich des § 5 dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen dem Bundeskanzler.

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