§ 5 IFG

Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 05.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 5 Informationsregister
(5) Die Verfügbarkeit des Informationsregisters ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

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