§ 8 HOLZHÜG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 07.08.2013
§ 8 Anordnung der Vernichtung
Wenn die Verbringung gemäß § 7 mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, hat das Bundesamt für Wald dem Einführer die nachweisliche Vernichtung der Holzprodukte, des Holzes oder der Holzerzeugnisse mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug Unmittelbar anzuordnen, sofern nicht deren Beschlagnahme oder Verfall erfolgt ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte