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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 7 Anordnung der Verbringung in einen Drittstaat
(1) Wenn eine Ladung von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, bei der festgestellt worden ist, dass sie ohne gültige FLEGTGenehmigung zur Einfuhr angemeldet oder eingeführt worden ist, hat das Bundesamt für Wald mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug Unmittelbar anzuordnen, dass der Einführer, sofern er nicht innerhalb eines Monats die gültige FLEGT-Genehmigung vorlegt, die Ladung unverzüglich und nachweislich in einen Drittstaat zu verbringen hat.
(2) Wenn Holz oder Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, bei denen festgestellt worden ist, dass sie
- 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
- 2. entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
