§ 5 HOLZHÜG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 5 Erteilung eines Verfügungsverbots
Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug Unmittelbar erteilen
1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGTGenehmigung vorliegt, und
2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden.

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