§ 62 HGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.12.2019
§ 62 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 21 Abs. 1 und 2, soweit diese Bestimmungen von Gerichten zu vollziehen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
2. hinsichtlich des § 40 jeder Bundesminister insoweit, als sein Zuständigkeitsbereich für öffentliche Dienstverhältnisse betroffen ist,
3. hinsichtlich
a) des § 54 Abs. 6 und
b) des § 57, soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht,
der Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 55 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich des § 57, soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5a. hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte