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2. Abschnitt Fortzahlung der BezügeStand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 25.07.2006
§ 40 Fortzahlung im Bereich des Bundes
(1) Anspruchsberechtigten in einem
- 1. Dienstverhältnis zum Bund oder
- 2. Dienstverhältnis, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, oder das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, anzuwenden ist,
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen
- 1. die den Anspruchsberechtigten nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden
- a) Monatsbezüge, bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt und allfällige Zulagen,
- b) pauschalierte oder sonstige regelmäßig gleich bleibende Nebengebühren oder diesen gleichzuhaltende Vergütungen
- 2. den Durchschnitt der für die letzten drei, auf Verlangen des Anspruchsberechtigten für die letzten zwölf Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes angefallenen anderen Nebengebühren oder Vergütungen.
