§ 39 HGG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.04.2001
§ 39 Gemeinsame Entschädigungsbemessung
Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen AN, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

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