§ 42E HEBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 04.07.2008
§ 42e Mitgliedschaft
(1) Dem Österreichischen Hebammengremium gehören alle Hebammen AN, die ihren Beruf in Österreich ausüben und im Hebammenregister eingetragen sind.
(2) Hebammen, die auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs verzichten, können sich beim Österreichischen Hebammengremium als außerordentliche Mitglieder eintragen lassen.

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