§ 42D HEBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 42d Streichung aus dem Hebammenregister
(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:
1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;
2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;
3. Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);
4. Tod der/des Berufsangehörigen.
(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.

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