§ 12 GWR-GESETZ

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.03.2004
§ 12 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 4, des § 6 Abs. 1 Z 3 und des § 6 Abs. 3, soweit dieser sich auf den Bundesminister für Inneres bezieht, der Bundesminister für Inneres;
2. im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

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