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2. Unterabschnitt Elektronischer Impfpass (eImpfpass)Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.09.2024
§ 24b Allgemeine Bestimmungen zum eImpfpass
(1) Zur Sicherstellung der in Abs. 5 genannten Ziele ist die eHealth-Anwendung eImpfpass einzurichten und zu betreiben. Der Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung obliegen
- 1. im Pilotbetrieb der ELGA GmbH,
- 2. im Vollbetrieb dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin und
- 3. in der Zeit des Übergangs beiden gemeinsam.
(2) Die Zeiten von Pilot, Voll- und Übergangsbetrieb sowie die jeweils einzuhaltende Vorgehensweise sind von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin durch Verordnung gemäß § 28b Abs. 2 Z 3 festzulegen.
(3) Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO des eImpfpasses sind:
- 1. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
- 2. die ELGA GmbH,
- 3. die eImpfGesundheitsdiensteanbieter,
- 4. Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes,
- 5. die Landeshauptleute,
- 6. die Bezirksverwaltungsbehörden,
- 7. die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen und
- 8. die Gesundheitsberatung 1450 gemäß § 2 Z 10 lit. g,
(4) Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (§ 24c Abs. 2) entsprechend ihrer gemäß § 28b Abs. 2 Z 4 festgelegten spezifischen Zugriffsberechtigungen nach den Grundsätzen gemäß § 24d Abs. 1 zu den Zwecken gemäß § 24d Abs. 2 verarbeiten.
(5) Die Verwendung des eImpfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:
- 1. der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
- a) eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
- b) die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
- c) die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/ensicherheit;
- 2. der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
- a) Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
- b) Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen bekämpfbaren Krankheiten,
- c) Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
- 3. der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.
