§ 137 GSVG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 137 Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)Pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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