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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 117 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
Zeiten einer Anhaltung,
- 1. für die in einem Aufforderungsverfahren nach § 9 des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 125/2004, ein Ersatzanspruch anerkannt worden ist oder
- 2. für die ein österreichisches Gericht einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung rechtskräftig zuerkannt hat,
