§ 116C GSVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1998
§ 116c Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

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