§ 29 GSAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
1. § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen
darf.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte