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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
- 1. § 12 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;
- 2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023
- a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 6 und 8 bis 10 erfüllen sowie
- b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erbringen
