§ 18 GSAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 18 Ausschreibung und Aufnahmen
(1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.

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