§ 17 GSAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Personalrecht
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 17 Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag
(1) Die GSA ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die GSA ist ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zur GSA ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die GSA hat für jedes Geschäftsjahr einen anonymisierten Einkommensbericht spätestens zum Ende des Folgequartals dem Betriebsrat zu übermitteln. Ferner ist sie zur Erstellung eines Frauenförderplanes verpflichtet.

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