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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 15.04.2022
§ 11 Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
- 1. Personen oder Unternehmen, insbesondere wenn sie im staatlichen Auftrag tätig werden, haben Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
- a) spätestens vierzehn Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, wenn dafür Bohrtiefen von über 50 Metern oder Grabtiefen von über 25 Metern vorgesehen sind, ansonsten
- b) spätestens drei Tage vor Beginn der Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
- 2. Anzeigen gemäß Z 1 haben
- a) das Gebiet,
- b) den voraussichtlichen Umfang sowie
- c) das Verfahren
- 3. Die Pflichten gemäß Z 1 bestehen nicht, wenn die zu erwartenden Daten den Organen gemäß § 10 Abs. 1 bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.
- 4. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- a) kann durch Verordnung von Z 1 lit. a abweichende Bohr- und Grabtiefen festlegen und
- b) hat durch Verordnung die Bohr- und Grabtiefen, ab denen die Pflichten gemäß Z 1 lit. b bestehen, mit Verordnung festzulegen.
- 5. Die Kriterien für die Festlegung der Bohr- und Grabtiefen gemäß Z 4 sind:
- a) die Erforderlichkeit der zu erwartenden Daten für die Aufgabenerfüllung gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 5,
- b) die zu erwartende oder bekannte Beschaffenheit des jeweiligen Gebietes sowie
- c) der aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik.
