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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 30.12.2014
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. soweit Angelegenheiten der Betrauung von Zollorganen berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 2. soweit Angelegenheiten des Völkerrechtes oder internationale Gepflogenheiten berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ;
- 3. soweit Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung berührt werden, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
- 4. soweit auf das an der Eröffnung oder Schließung einer Grenzübergangsstelle im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr bestehende öffentliche Interesse Bedacht zu nehmen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister Verkehr, Innovation und Technologie;
- 5. in Angelegenheiten der Durchlieferung der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- 6. im übrigen der Bundesminister für Inneres.
