§ 93 GOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 93
§ 20 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 ist auf fachkundige Laienrichter aus dem Handelsstand anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1994 bestellt werden.

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