§ 92 GOG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Sechster Abschnitt.
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 92 Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Die nach diesem Gesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes übertragenen Aufgaben hat bis zum 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen.

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