§ 7A GMSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 7a Aufbewahrungspflicht
Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.

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