§ 8 GKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 8 Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der dem Notar durch Gesetz oder Auftrag übertragenen und künftig zu übertragenden Amtshandlungen als Gerichtskommissär ein. § 1 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.

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