§ 1 GKG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 17.08.2015
§ 1 Umfang der Tätigkeit
(1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:
1. in Verlassenschaftssachen
a) die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;
b) die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;
c) die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;
d) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;
2. außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.
(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen
1. richterliche Entscheidungen;
2. soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);
3. Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;
4. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.
(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

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