ART. 7 GGG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Artikel VII Vollziehung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.04.2012
Art. 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz'>Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; in Ansehung des § 29a für die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Abschriften, Ablichtungen, Kopien oder Ausdrucke jedoch die Bundesministerin für Inneres.

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